Statuten der SGNM

Kapitel I: Name, Sitz, Zweck

Art.1 Name

  1. Die Schweizerische Gesellschaft für Nuklearmedizin (SGNM), nachfolgend: „die Gesellschaft“ genannt ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzes.
  2. Sie stützt sich auf die vorliegenden Statuten und interne Reglemente.

Art. 2 Sitz, Sprache

  1. Ihr Sitz fällt mit demjenigen des Sekretariates zusammen.
  2. Die Amtssprachen der Schweiz sind auch die offiziellen Amtssprachen der Gesellschaft. Für wissenschaftliche Belange gilt Englisch als zusätzliche offizielle Sprache.

Art. 3 Zweck 

  1. Die Gesellschaft vertritt Fachärzte und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt für Nuklearmedizin gegenüber Behörden, der FMH und anderen externen Instanzen . Die Definition des Fachgebietes ergibt sich aus dem Weiterbildungsprogramm.
  2. Die Gesellschaft vereinigt Ärzte, Wissenschaftler und medizinisch-technisches Fachpersonal, welche in der Nuklearmedizin und ihren Grenzgebieten tätig sind. Dieses Betätigungsfeld umfasst die Erkennung und die Behandlung von Erkrankungen vorwiegend mit Hilfe offener radioaktiver Stoffe, den Strahlenschutz mit seinen physikalischen, biologischen und medizinischen Grundlagen.

Art. 4 Ziele 

  1. Förderung der in Art. 3 genannten Tätigkeiten im Hinblick auf deren optimale Anwendung an Patienten.
  2. Förderung der Weiterbildung, Fortbildung und wissenschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder durch Kurse, Examina, wissenschaftliche Tagungen und Mitteilungen, organisiert in Zusammenarbeit mit Universitäten, Hochschulen und anderen Fachgesellschaften oder mit privaten Unternehmen.
  3. Die Entwicklung von Empfehlungen und Spezifikationen für nuklearmedizinische Methoden, Geräte und Radiopharmaka sowie die Unterstützung ihrer Mitglieder in den Bemühungen um die rechtlichen Grundlagen, die gesetzlichen Regelungen und Verordnungen speziell für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen.
  4. Förderung der Ausbildung und Fortbildung der medizinisch-technischen Mitarbeiter, insbesondere im Rahmen der regionalen Schulen zur Ausbildung von Fachpersonal für medizinisch-technische Radiologie (MTRA) und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen oder Instanzen.
  5. Beachtung der medizinischen Ethik sowie Förderung freundschaftlicher Kontakte zwischen den Mitgliedern.
  6. Förderung und Vertretung der standespolitischen Anliegen und Interessen der Mitglieder.
  7. Vertretung der Ansichten und Interessen der Mitglieder gegenüber den politischen und medizinischen Behörden, anderen medizinischen Fachgesellschaften sowie ärztlichen Standesbehörden in Fragen der öffentlichen Gesundheit und des Strahlenschutzes.
  8. Information der Öffentlichkeit über alle Belange der Nuklearmedizin und des Strahlenschutzes.
  9. Aufrechterhaltung der Verbindungen mit schweizerischen und ausländischen Vereinigungen sowie internationalen Organisationen, welche ähnliche Ziele verfolgen.
  10. Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des akademischen Nachwuchses.

Kapitel II: Mitglieder, Rechte und Pflichten

Art. 5 Mitglieder

Die Gesellschaft besteht aus:

  1. Ordentlichen Mitgliedern,
  2. Ausserordentlichen Mitgliedern,
  3. Juniormitgliedern,
  4. Kooperativen Mitgliedern,
  5. Korrespondierenden Mitgliedern,
  6. Ehrenmitgliedern,
  7. Seniormitgliedern.

Art. 6 Ordentliche Mitglieder 

Ordentliche Mitglieder können werden:
In der Schweiz tätige Ärzte mit Schweizer Facharzttitel Nuklearmedizin oder offiziell anerkanntem Äquivalent.

Art. 7 Ausserordentliche Mitglieder 

  1. Ärzte anderer Fachdisziplinen und Ärzte ohne Facharzttitel.
  2. Nicht-Ärzte und Wissenschafter, welche einen Teil ihrer Tätigkeit in Nuklearmedizin oder fachbezogenen Disziplinen (Radiopharmazie, Medizinische Physik u.a.) ausüben.
  3. Fachleute für medizinisch-technische Radiologie (MTRAs).

Art. 8 Juniormitglieder

  1. Juniormitglieder können Assistenzärzte für die Zeit ihrer Weiterbildung zum Facharzt für Nuklearmedizin werden.
  2. Die Mitgliedschaft als Juniormitglied erlischt zum Ende des Jahres der Erlangung des Facharzt-Titels oder mit Abbruch dieser Ausbildung.

Art. 9 Kooperative Mitglieder 

Als kooperative Mitglieder können Personen und Unternehmen aufgenommen werden, die die Ziele der SGNM fördern wollen.

Art. 10 Korrespondierende Mitglieder

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes können Ärzte und Wissenschafter aus dem Ausland, die sich auf einem der in Art. 3 erwähnten Gebiete hervorgetan und verdient gemacht haben, von der Mitglieder-Jahresversammlung zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.
  2. Die korrespondierenden Mitglieder der ehemaligen Sektion Nuklearmedizin der SGMR behalten diesen Status in der SGNM.

Art. 11 Ehrenmitglieder 

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitglieder-Jahresversammlung Ärzten und Wissenschaftern, welche für die Ziele der Gesellschaft hervorragende Verdienste geleistet haben, die Ehrenmitgliedschaft antragen, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dafür votieren.
  2. Die Ernennung erfolgt bei der Jahresversammlung des Folgejahres.

Art. 12 Seniormitglieder 

Mitglieder im Ruhestand werden vom Jahresbeitrag befreit, behalten aber die allgemeinen Rechte gemäss Art. 16 und 17.

Art. 13 Aufnahme 

  1. Beitrittsgesuche sind an die Geschäftsstelle zuhanden des Vorstandes zu richten.
  2. Dieser prüft die Gesuche gemäss internen Regeln und stellt Antrag an die Mitgliederversammlung.
  3. Diese entscheidet mit einfachem Mehr in offener Abstimmung.
  4. Ablehnende Entscheide der Mitgliederversammlung müssen nicht begründet werden.

Art. 14 Änderung der Mitgliedschaft

  1. Anträge auf Änderung des Mitgliederstatus sind an die Geschäftsstelle zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Anträge unter Vorbehalt von Art. 26 Abs. 3.
  2. Änderungen des Mitgliederstatus treten ab sofort in Kraft, der Mitgliederbeitrag für das aktuelle Vereinsjahr bleibt unverändert.
  3. Mitglieder, welche in den Ruhestand treten, können den Antrag auf Seniormitgliedschaft stellen. Der Mitgliederbeitrag ist für das laufende Vereinsjahr noch zu entrichten.
  4. Mitglieder, welche die Bedingungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen, verlieren diese.
  5. Die Juniormitgliedschaft endet mit dem Abschluss der Weiterbildung bzw. der Erlangung des Facharzttitels Nuklearmedizin und wird in die ordentliche Mitgliedschaft überführt oder sie erlischt mit dem Abbruch der Weiterbildung.

Art. 15 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Wenn die in Art. 6, 7 und 8 erwähnten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
  2. Wenn der Jahresbeitrag nach dreimaliger Mahnung, wovon mindestens eine per Einschreiben erfolgt sein muss, nicht beglichen wurde. Bei einer allfälligen Wiederaufnahme wird eine vom Vorstand festgelegte Gebühr erhoben.
  3. Durch Demission, welche schriftlich vor dem 30. September des laufenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eingereicht werden muss, um auf Jahresende wirksam zu werden.
  4. Tod.
  5. Ausschluss.

Art. 16 Allgemeine Rechte

Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen berechtigt und dürfen sich zu Wort melden.

Art. 17 Stimmrecht 

  1. Alle ordentlichen Mitglieder, Junior-, Senior und Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen.
  2. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Art. 18 Beiträge

  1. Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird alljährlich an der Mitglieder-Jahresversammlung festgesetzt.
  3. Kooperative Mitglieder zahlen einen Beitrag, welcher vom Vorstand unter Berücksichtigung deren Interessen und wirtschaftlichen Verhältnisse festgelegt wird.
  4. Korrespondierende Mitglieder, Ehren- und Seniormitglieder sind vom Beitrag befreit.
  5. Der Vorstand kann ein Reglement erlassen, in welchem er neben den Zahlungsmodalitäten auch Mahngebühren vorsieht.

Art. 19 Schulden

Das Einzelmitglied haftet nicht für Schulden der Gesellschaft.

Art. 20 Pflichten

  1. Jedes neue Mitglied erhält die Statuten sowie die internen Reglemente und verpflichtet sich, Gesellschaftsstatuten und deren interne Reglemente sowie Beschlüsse der Gesellschaft anzuerkennen und zu befolgen.
  2. Das Mitglied ist zur Teilnahme an den Gesellschaftstagungen angehalten und verpflichtet sich zur Förderung der Gesellschaft und zur Einhaltung der Standesregeln der FMH und der gesetzlichen Vorgaben zur Ausübung des Medizinalberufs.

Art. 21 Gesellschaftsinteressen

  1. Bei Fragen, welche die Gesellschaftsinteressen betreffen, müssen die Mitglieder, bevor sie sich gegenüber Dritten, der Presse oder der Öffentlichkeit äussern, die Meinung des Vorstandes einholen.
  2. Mitglieder müssen persönliche Meinungsäusserungen klar als solche definieren.

Art. 22 Konfliktbereinigung

  1. Zur Schlichtung von Konflikten kann der Vorstand eine Vertrauensperson benennen.
  2. Kann keine Einigung zwischen den Konfliktparteien erzielt werden, entscheidet der Gesamtvorstand.
  3. Sanktionen gegen Mitglieder können nur nach Behandlung durch den Vorstand und nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung (2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten gemäss Art. 17) ausgesprochen werden.
  4. Als Sanktion kann der Vorstand Folgendes beantragen
  • Verweis
  • Temporärer Entzug der Mitgliederschaftsrechte
  • Ausschluss

Art. 23 Mitteilungsorgane

Der Vorstand bestimmt die offiziellen Mitteilungsorgane der Gesellschaft.

Kapitel III: Organe der Gesellschaft

Art. 24 Organe 

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.
  3. Die Rechnungsrevisoren.

Art. 25 Die Mitgliederversammlung

  1. Ist das oberste Organ der Gesellschaft.
  2. Findet in der Regel in Verbindung mit einer wissenschaftlichen Tagung statt.
  3. Wird mit Rundschreiben des Präsidenten spätestens einen Monat vor der Versammlung unter Beilage von Traktandenliste und ggf. Einladung zur wissenschaftlichen Tagung einberufen.
  4. Anträge seitens der Mitglieder müssen der Geschäftsstelle spätestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich übermittelt worden sein.

Art. 26 Kompetenzen der Mitgliederversammlung

Über folgende Geschäfte kann nur die Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen:

  1. Statutenrevisionen
  2. Sie diskutiert alle Geschäftsberichte und erteilt die Décharge.
  3. Sie wählt den Vorstand sowie zwei Rechnungsrevisoren und bestätigt Kommissionen und deren Mitglieder sowie Delegierte.
  4. Sie legt die Mitgliederbeiträge und das Richtbudget fest.
  5. Aufnahme neuer Mitglieder.
  6. Ehrungen / Ernennungen.
  7. Sanktionen gegen und Ausschluss von Mitgliedern.
  8. Revision der Reglemente zur Weiterbildung und Fortbildung der Fachärzte in Nuklearmedizin (zuhanden der zuständigen Behörden).
  9. Grundsätzliche standespolitische Fragen.
  10. Vereinbarungen mit anderen medizinischen oder wissenschaftlichen Vereinigungen oder mit der Verbindung der Schweizer Ärzte FMH.
  11. Alle Angelegenheiten, welche nicht statutengemäss in die Zuständigkeit anderer Organe der Gesellschaft fallen.
  12. Die Mitgliederversammlung kann keine Beschlüsse über Geschäfte fassen, die nicht auf der Traktandenliste stehen.

Art. 27 Verfahren

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, wenn die Statuten keine qualifizierte Stimmenmehrheit vorsehen (Art. 25 Abs. 4), mit absoluter Stimmenmehrheit der
    Stimmberechtigten gefasst.
  2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Art. 28 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand der Gesellschaft einberufen werden.
  2. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder die begründete Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter schriftlicher Angabe der von ihnen gewünschten Tagesordnung verlangen.
  3. Der Vorstand muss in diesem Fall die ausserordentliche Mitgliederversammlung innert 3 Monaten einberufen.

Art. 29 Urabstimmung 

  1. Für unaufschiebbare Angelegenheiten kann der Vorstand die Meinung der stimmberechtigten Mitglieder auf dem Wege der Umfrage einholen (schriftliche
    Urabstimmung).
  2. Dazu müssen die verwendeten Stimmformulare dem Sekretär zugesandt werden.

Art. 30 Vorstand, Aufgaben Kompetenzen 

  1. Der Vorstand ist die Exekutive der Gesellschaft.
  2. Er führt alle Geschäfte der Gesellschaft gemäss Statuten und Gesetz und vertritt sie auch im Falle eines Rechtsstreites.
  3. Die Vorstandsverhandlungen werden protokolliert und sind gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln.
  4. Er organisiert die Mitglieder-Jahresversammlungen und ergreift alle notwendigen Massnahmen zum Erreichen der Gesellschaftsziele gemäss Art. 4 dieser Statuten.
  5. Er verfolgt die Arbeit der Arbeitsgruppen und Kommissionen, zu deren Sitzungen und Verhandlungen er freien Zugang hat.
  6. Er entsendet Delegierte in nationale und internationale Kommissionen.
  7. Die rechtsgültige Unterschrift für die Gesellschaft führen der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied, bzw. der Geschäftsstellenleiter kollektiv zu zweien.
  8. Der Vorstand führt mindestens 2 Mal jährlich eine Sitzung durch.

Art. 31 Vorstandsmitglieder

  1. Nur ordentliche Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
  2. Der Vorstand besteht aus
    a. dem Präsidenten,
    b. dem Past-Präsidenten (für ein Jahr),
    c. dem Sekretär,
    d. dem Kassier,
    e. vier bis sechs Beisitzern,
    f. dem Kongresspräsidenten (ein Jahr vor und ein Jahr nach dem Kongress).
  3. Eines der Vorstandsmitglieder wird durch den Vorstand zum Vizepräsidenten nominiert (für zwei Jahre, Wiederwahl möglich).
  4. Alle Vorstandsmitglieder besitzen Stimmrecht.

Art. 32 Wahlen 

  1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder findet an der Mitglieder-Jahresversammlung statt.
  2. Ohne Gegenantrag erfolgt die Wahl in offener Abstimmung.
  3. Jedes ordentliche Mitglied kann eine geheime Abstimmung verlangen.
  4. Die ständigen Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 33 Beschlüsse 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  2. Für dringende Geschäfte kann der Präsident zusammen mit dem Vizepräsidenten handeln. Über den Entscheid ist an der nächsten Vorstandssitzung zu referieren.

Art. 34 Präsident

1. Der Präsident leitet und koordiniert alle Geschäfte der Gesellschaft.
2. Der Präsident kann in dringenden Geschäften durch den Vizepräsidenten vertreten werden.

Art. 35 Sekretär 

  1. Der Sekretär bereitet im Auftrag des Vorstandes die Geschäfte und die Traktanden der Vorstandssitzung sowie der Mitgliederversammlung vor.
  2. Er veranlasst Verfassung und Versand der Traktandenliste von Sitzungen und Tagungen. Er besorgt die Einladungen, die allgemeine Gesellschaftskorrespondenz, die Ankündigung von Verhandlungen und Tagungen.
  3. Er informiert die Mitglieder über alle Geschäfte von allgemeinem Interesse.

Art. 35bis Geschäftsstellenleiter

  1. Der Vorstand kann beschliessen, einen externen Geschäftsstellenleiter einzusetzen, der nicht Mitglied der Gesellschaft ist.
  2. Es stellt die permanenten Dienste des Verbandes sicher. Mit der Geschäftsstellenführung kann auch eine juristische Person betraut werden.
  3. Der Geschäftsstelle obliegen im Besonderen: Protokollführung und Erledigung der Korrespondenz; Erledigung treuhänderischer Aufträge, die ihm vom Vorstand oder von der Generalversammlung übertragen wurden; Führung der Dokumentation und des Archivs; Einzug der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträge und Führung der Buchhaltung; die juristische Beratung des Vorstandes sowie die Tätigkeiten von Art. 35 Abs. 2 und 3, soweit sie ihm übertragen worden sind.
  4. Der Geschäftsstellenleiter nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil. Er hat beratende Stimme und Antragsrecht. Das gleiche gilt für Sitzungen von Kommissionen und Arbeitsgruppen, zu denen er eingeladen ist.

Art. 36 Kassier 

  1. Der Kassier erhebt die jährlichen Beiträge der Gesellschaftsmitglieder spätestens in dem auf die Jahresversammlung folgenden Monat.
  2. Er verwaltet das Geschäftsvermögen und alle Einkünfte.
  3. Er erstellt jedes Jahr eine Abrechnung und ein Budget zuhanden der Mitgliederjahresversammlung.
  4. Bei einer Kassaübergabe im Verlaufe eines Geschäftsjahres sind eine Zwischenabrechnung und eine Rechnungsrevision auf das Datum der Übergabe vorzunehmen.
  5. Das Finanzjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 37 Vermögen 

Über das Gesellschaftsvermögen kann nur im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung entschieden werden.

Art. 38 Rechnungsrevisoren

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren.
  2. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
  3. Eine Wiederwahl ist möglich.
  4. Sie revidieren die Jahresrechnung der Gesellschaft.
  5. Die Rechnungsrevisoren müssen ihren Bericht dem Präsidenten der Gesellschaft 2 Monate vor der Mitglieder-Jahresversammlung zustellen.

Kapitel IV: Kommissionen, Delegierte und Arbeitsgruppen

Art. 39 Kommissionen und Delegierte

  1. Wichtige Geschäftsbereiche der Gesellschaft werden vom Vorstand als Kommissionen bezeichnet. Zu den Aufgaben der einzelnen Kommissionen gehören beispielsweise die Sicherstellung von bestimmten Funktionen innerhalb der Gesellschaft (z. B. Fortbildungswesen, Wissenschaftliches Programm des Jahreskongresses, Facharztprüfungen etc.), die Bearbeitung von Sachfragen, die Erstellung von Konzepten und Richtlinien sowie die Vertretung der Gesellschaft als Delegierte in externen Gremien.
  2. Die Leiter der Kommissionen sowie die Delegierten werden vom Vorstand ernannt. Sie müssen Mitglieder der Gesellschaft sein.
  3. Der Kommissionspräsident konstituiert seine Kommission selbst und ist für Kontinuität und Erneuerung der Kommissionsmitglieder verantwortlich. Er erstellt ein internes Reglement für die Arbeit seiner Kommission.
  4. Die Leiter der Kommissionen legen dem Vorstand die Liste ihrer Mitarbeiter sowie die internen Reglemente periodisch zur Information und Genehmigung vor.
  5. Die Leiter der Kommissionen sowie die Delegierten berichten regelmässig, mindestens 1-mal jährlich dem Vorstand über die laufenden und geplanten Geschäfte.
  6. Der Vorstand kann die Leiter der Kommissionen sowie die Delegierten zu Vorstandssitzungen einladen. Sie nehmen mit beratender Stimme zum jeweiligen Traktandum an den Sitzungen teil. Die Kommunikation der Kommissionen nach aussen läuft über den Vorstand.
  7. Die Arbeit in Kommissionen und als Delegierter ist ehrenamtlich.
  8. Die Leiter der Kommissionen sowie die Delegierten erstellen ‐ wo nötig ‐ jährlich eine Spesenrechnung zu Händen des Kassiers. Die Höhe des Budgets einer Kommission wird vom Vorstand bestimmt.
  9. Die Leiter der Kommissionen bzw. die Delegierten schlagen dem Vorstand rechtzeitig einen geeigneten Nachfolger vor und sorgen für dessen Einführung sowie eine geordnete Übergabe der laufenden Geschäfte.

Art. 40 Arbeitsgruppe 

  1. Eine Arbeitsgruppe ist eine Interessengemeinschaft von Gesellschaftsmitgliedern, die vom Vorstand ernannt wird.
  2. Alle Gesellschaftsmitglieder haben das Recht, dem Vorstand die Gründung einer Arbeitsgruppe vorzuschlagen.
  3. Sie konstituiert sich selbst auf nationaler Ebene in Absprache mit dem Vorstand.
  4. Der Vorsitzende einer Arbeitsgruppe nimmt auf Einladung zum entsprechenden Traktandum an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

Art. 41 Unterstellung der Arbeitsgruppe 

  1. Die Arbeitsgruppe ist direkt dem Vorstand der Gesellschaft unterstellt und verfolgt die vom Vorstand definierten Ziele.
  2. Die Leiter der Arbeitsgruppen legen dem Vorstand die Liste ihrer Mitarbeiter periodisch zur Information und Genehmigung vor.
  3. Sie unterbreitet dem Vorstand mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht sowie einen Rechenschaftsbericht über erhaltene finanzielle Beiträge.

Art. 42 Organisation einer Arbeitsgruppe 

  1. Sie ist frei in ihrer Organisation, bestimmt jedoch einen Vorsitzenden, der gegenüber dem Vorstand verantwortlich zeichnet.
  2. Sie organisiert ihre Zusammenkünfte nach freiem Ermessen, führt jedoch mindestens einmal jährlich eine Sitzung durch.
  3. Sie kann beim Vorstand finanzielle oder administrative Unterstützung durch die Gesellschaft beantragen.

Art. 43 Auflösung einer Arbeitsgruppe 

Die Arbeitsgruppe kann nach Mehrheitsbeschluss ihrer Mitglieder oder direkt durch den Vorstand aufgelöst werden.

Art. 44 Autonomie 

Unter Vorbehalt der folgenden Artikel besitzen Arbeitsgruppen eine wissenschaftliche, hingegen keine standespolitische Autonomie. Insbesondere die Kommunikation ist Sache des Vorstandes

Art. 45 Externe Zusammenarbeit 

Arbeitsgruppen können sich nationalen und internationalen Organisationen mit gleichen wissenschaftlichen Zielen anschliessen, sofern und solange diese Zusammenarbeit den Zielen und der Tätigkeit der Gesellschaft nicht zuwiderläuft.

Art. 46 Empfehlungen und Richtlinien 

  1. Arbeitsgruppen können Empfehlungen und Richtlinien erarbeiten, welche ihr Fachgebiet betreffen.
  2. Diese dürfen jedoch nicht ohne Zustimmung des Vorstandes veröffentlicht werden.

Art. 47 Tätigkeitsbericht 

Der Vorstand der Gesellschaft kann jederzeit von Arbeitsgruppen einen Tätigkeitsbericht anfordern.

Kapitel V: Schlussbestimmungen

Art. 49 Änderung von Statuten

  1. Ein Antrag auf Änderung der Statuten kann durch den Vorstand oder durch mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten Mitglieder gemäss Art. 25 Ziff. 4 erfolgen.
  2. Im letztgenannten Fall muss der vorgeschlagene neue Wortlaut der Statuten dem Geschäftsstellenleiter spätestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung zugesandt werden.
  3. Der vollständige Inhalt der Änderung der Statuten ist den Mitgliedern zusammen mit einer Stellungnahme des Vorstandes und der Traktandenliste der Mitgliederversammlung zuzustellen.
  4. Der Entscheid über die Statutenänderung steht einzig der Mitgliederversammlung zu.

Art. 50 Auflösung 

  1. 1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der bei einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
  2. An dieser Versammlung müssen mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
  3. Ist für die Auflösung der Gesellschaft das notwendige Quorum nicht erreicht worden, kann frühestens nach 6 Monaten eine weitere Mitgliederversammlung mit demselben Ziel einberufen werden.
  4. An dieser zweiten Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über die Auflösung.
  5. Nach beschlossener Auflösung werden Archiv und Vermögen der Gesellschaft dem letzten gewählten Sekretär übergeben mit der Bedingung, dieselben während 5 Jahren zu verwalten und einer eventuell sich neu bildenden Gesellschaft mit ähnlichen Zielen zu übergeben.
  6. Andernfalls müssen Archiv und Vermögen der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zur freien Verfügung übergeben werden.

Art. 51 Inkrafttreten der Statuen 

Die vorliegenden Statuten wurden durch die ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung vom 24. Juni 2022 angenommen und in Kraft gesetzt und ersetzen die Statuten der Gründungsversammlung vom 29. September 1997 sowie die revidierten Fassungen vom 2. Juni 2006, vom 9. Juni 2017 und 11. Mai 2018.

Art. 52 Massgeblicher Text

Bei Differenzen zwischen der deutschen und der französischen Version der Statuten ist der deutsche Text massegebend.


Der Präsident
Prof. Dr. Dr. med. John Prior

Der Sekretär
PD Dr. med. Michael Wissmeyer

Fribourg, 24. Juni 2022